| 1. Abschluss des Reisevertrages |
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a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen
werden. Gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang
der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich bestätigt. Sämtliche
Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollten schriftlich
erfasst werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird
dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu
ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine
kurzfristige Buchung, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
handelt. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss. c) Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.) a) geschlossen werden. d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung einer neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. |
| 2. Zahlung |
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a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten. b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises zu zahlen. c) Der Restbetrag ist auf Anforderung zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen. d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt. |
| 3. Leistungen |
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a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospektund
Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisbestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten. c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. d) Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informationsmaterialien, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt unserer Leistungspflicht gemacht wurden. |
| 4. Preisänderungen |
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a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss
Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer
Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziffer 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. |
| 5. Leistungsänderungen |
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a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4. c) gilt entsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. |
| 6. Ruecktritt durch den Kunden vor Reisebeginn |
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(Stornokosten) a) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im eigenen Interesse des Reisenden und zur Vermeidung von Missverständnissen, wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Der Rücktritt wird wirksam an dem Tage, an dem dieser beim Reiseveranstalter Job-Tours oder Reisebüro (Buchungsstelle) eingeht. b) Job-Tours ist berechtigt, bei Reiserücktritt oder Nichtantreten der Reise, Ersatz für die getroffene Reisevorkehrung und für seine Aufwendungen zu verlangen. Dieses gilt auch für die Aufwendungen der Job-Tours-Vertragspartner, z.B. Hoteliers, Beförderungsunternehmen oder anderer Leistungsträger. c) Busreisen: Bei Rücktritt des Reisenden oder wenn der Reisende die Reise nicht antritt, ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt, beträgt die Pauschale 5 % des Reisepreises pro Person, mindestens € 20,-. 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 25 % 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 45 % 06. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 65 % ab 1. Tag. vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise: 80 % d) Gesonderte Stornobedingungen Flugreisen/Schiffsreisen/ Kreuzfahrten: bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50 % bis 15 Tage vor Reiseantritt: 70 % bis 7 Tage vor Reiseantritt: 80 % bis 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtanreise: 90 % e) Gesonderte Stornobedingungen für Opern-, Musical-, Festspiel- oder Sportreisen: Bei Stornierungen dieser Reisen oder eines in Anspruch genommenen Kartenservices, muss auf jeden Fall der volle Eintrittskartenpreis zzgl. der anfallenden Rücktrittskosten gezahlt werden. Eine mögliche anderweitige Verwendung der Eintrittskarte wird dabei berücksichtigt. f) Tagesfahrten: Stornierungen sind bis 8 Tage vor Fahrttermin kostenlos möglich, bei Stornierungen von weniger als 8 Tagen verfällt der Reisepreis, falls seitens des Reisenden keine Ersatzperson gestellt wird. g) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Job Tours nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. h) Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. |
| 7. Umbuchungen |
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Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder des Zu- und Ausstieges besteht nicht.
Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen,
so kann Job Tours bis zu dem bei den Rücktrittskosten
genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt
von € 25,- pro Buchung berechnen. Umbuchungswünsche
seitens des Kunden die später erfolgen, können sofern möglich,
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 6.) zu den dort
festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. |
| 8. Ersatzreisende |
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a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehende Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf € 20,-. |
| 9. Reiseabbruch |
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a) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in
Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. b) Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. |
| 10. Störung durch den Reisenden |
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Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt. |
| 11. Mindestteilnehmerzahl |
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a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11. c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. f) Bei Tagesfahrten muss die Mindestteilnehmerzahl 2 Tage vor Reisebeginn erreicht sein. |
| 12. Kündigung wegen höherer Gewalt |
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a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschliessungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Reisevertrages. b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. |
| 13. Gewährleistung und Abhilfe |
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a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. |
| 14. Mitwirkungspflicht |
| Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen. |
| 15. Haftungsbeschränkungen |
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a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. aa) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder bb) Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1. e) dieser Bedingungen zu beachten. d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen. |
| 16. Ausschlussfrist von Ansprüchen und Verjährung |
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a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651
c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine
genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grunda) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. |
| 17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche |
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Formalitaeten a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 7. (Rücktritt des Kunden) und 10. (Reiseabbruch) entsprechend. d) Für alle von uns veranstalteten Auslandsreisen benötigen Sie als deutscher Staatsbürger einen gültigen Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderausweis mit Lichtbild. Die vorgenannten Dokumente müssen bei Reisen innerhalb der Länder der Europäischen Union auch bei Rückreise noch gültig sein. Bei Reisen in NICHT-EU-Länder müssen die vorgenannten Reisepapiere noch eine Gültigkeit von drei, teilweise sechs Monaten ausweisen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu in Ihrem Reisebüro. Bestehen gesonderte Visapflichten für deutsche Staatsbürger, wird auf unseren entsprechenden Katalogseiten darauf hingewiesen. Reiseteilnehmer mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit erkundigen sich bitte über ihre individuelle Einreisebedingungen bei den zuständigen Konsulaten. |
| 18. Gerichtsstand |
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a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. |
| 19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das
gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. |
| 20. Veranstalter |
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JOB-TOURS GmbH - World of Job-Tours Manderscheidtstr. 21 - 25, 45141 Essen Telefon: 0201/29494-0, Telefax: 0201/2949455 Internet: http://www.job-tours-reisen.com Inhaber und geschäftsführende Gesllschafter: Gerda und Walter Job |