Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

1. Abschluss des Reisevertrags

a)        Der Reisevertrag soll schriftlich mit Formularen von JOB TOURS (Reise anmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang JOB TOURS dem Reisenden unverzüglich bestätigt. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist JOB TOURS nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt.

b)        An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Die Reiseanmeldung des Reisenden stellt ein verbindliches Angebot für den Abschluß des Reisevertrages dar. Innerhalb der 2-Wochenfrist wird die Reise von JOB TOURS bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

c)        Telefonisch nimmt JOB TOURS, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung zustande kommt. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservie-rungsabrede bleiben hiervon unberührt.

d)        Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisen­den ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den JOB TOURS 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. Die Annahme kann auch durch (An-) Zahlung des Reisepreises innerhalb dieser Frist erfolgen.

e)         Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremd­leistungen ist JOB TOURS lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisever­mittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Mög­lichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. JOB TOURS haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlung

a)        Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Prämie für die Versicherung wird mit der Anzahlung zusätzlich fällig. Der Restbetrag wird 14 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Rei­seunterlagen zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 11 genannten Grund abgesagt werden kann.

b)        Vertragsabschlüsse innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Rei­seunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.

c)        Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 nicht übersteigt. e) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist JOB TOURS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten.

3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für JOB TOURS bindend. JOB TOURS behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


b)        Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisbestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.

c)        Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinba­rungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung auf­genommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

d)        Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informati­onsmaterialien, die nicht von JOB TOURS herausgegeben werden, sind für JOB TOURS und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungs­pflicht gemacht wurden.

4. Preisänderungen

a)        JOB TOURS kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhö­hungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung aus­gehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

b)        Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preis­änderung hat JOB TOURS dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c)        Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn JOB TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d)        Die Rechte nach Ziffer 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von JOB TOURS diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a)        Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von JOB TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b)        Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat JOB TOURS dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungs­grund zu erklären.

c)        Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teil­nahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn JOB TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4. c) gilt entsprechend.

d)        Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn (Stornokosten)

a)        Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück­treten. Im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständ­nissen, wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Der Rücktritt wird wirksam an dem Tage, an dem dieser bei JOB TOURS oder Reisebüro (Buchungsstelle) eingeht.

b)        JOB TOURS ist berechtigt, bei Reiserücktritt oder Nichtantreten der Reise, Ersatz für die getroffene Reisevorkehrung und für seine Aufwendungen zu verlangen. Dieses gilt auch für die Aufwendungen der


JOB TOURS-Vertragspartner, z.B. Hoteliers, Beförderungsunternehmen oder anderer Leistungsträger.

c) Tagesfahrten:

Stornierungen sind bis 8 Tage vor Fahrttermin kostenlos möglich, bei Stornierungen von weniger als 8 Tagen verfällt der Reisepreis, falls seitens des Reisenden keine Ersatzperson gestellt wird.

d) Sonstige Busreisen und Stippvisiten:

Bei Rücktritt des Reisenden oder wenn der Reisende die Reise nicht antritt, ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädi­gungen zu zahlen:

Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt, beträgt die Pauschale 5 % des Reisepreises pro Person, mindestens 25,-.

29. bis 15. Tag vor Reiseantritt:           25 %

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt:             45 %

06. bis 2. Tag vor Reiseantritt:             65 %

ab 1. Tag. vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise:        80 %

e) Gesonderte Stornobedingungen für Flugreisen/Schiffs-reisen/Kreuzfahrten:

bis 30 Tage vor Reiseantritt:                50 %

bis 15 Tage vor Reiseantritt:                70 %

bis 7 Tage vor Reiseantritt:                 80 %

bis        1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtanreise: 90 %

f) Gesonderte Stornobedingungen für Opern-, Musical-, Festspiel- oder Sportreisen:

Bei Stornierungen dieser Reisen oder eines in Anspruch genommenen Kartenservices, muss auf jeden Fall der volle Eintrittskartenpreis zzgl. der anfallenden Rücktrittskosten gezahlt werden. Eine mögliche anderweitige Verwendung der Eintrittskarte wird dabei berücksichtigt.

g) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, JOB TOURS nach­zuweisen, dass JOB TOURS überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von JOB TOURS geforderte Pauschale.

h) Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktritts-kostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

7. Umbuchungen/Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hin­sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder des Zu- und Ausstieges besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so berechnet JOB TOURS bis zu dem bei den Rücktrittskosten genann­ten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 25,00 pro Buchung. Umbuchungswünsche seitens des Kunden die später erfolgen, können sofern möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 6.) zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behörd­liche Anordnungen entgegenstehen und JOB TOURS der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.

b)    Der Reisende und der Dritte haften JOB TOURS als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c)    Der Reisende und der Dritte haften JOB TOURS als Gesamtschuld­ner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehende Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 25,00.

9. Reiseabbruch

a) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist JOB TOURS verpflich-tet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genom­menen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

b) Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information von JOB TOURS) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

10. Störung durch den Reisenden

JOB TOURS kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Rei­sende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für JOB TOURS und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. JOB TOURS steht in diesem Fall der Reise­preis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a)        Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog), bei einheit­lichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis ausdrücklich und in der Reisebestä­tigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittser-klärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann JOB TOURS erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b)        JOB TOURS wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, späte­stens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c)        Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwerti­gen anderen Reise verlangen, wenn JOB TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d)        Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11. c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung JOB TOURS gegenüber geltend zu machen.

e)        Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

f)          Bei Tagesfahrten muss die Mindestteilnehmerzahl 2 Tage vor Reise­beginn erreicht sein. Bei Absage einer Tagesfahrt erstattet JOB TOURS den gezahlten Betrag unverzüglich zurück.

12. Kündigung wegen höherer Gewalt

a)        Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unru­hen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschliessungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

b)        Im Falle der Kündigung kann JOB TOURS für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemes­sende Entschädigung verlangen.

c)        JOB TOURS ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflich­tet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat JOB TOURS die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d)        Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a)        Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisen­de Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reise­mangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b)        Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reise leiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, bei JOB TOURS direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber JOB TOURS unzumutbar machen. Die Telefon- und Tele­faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag von JOB TOURS zu


erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

c)        Ist die Reise mangelhaft und leistet JOB TOURS nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn JOB TOURS die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d)        Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisen­den die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für JOB TOURS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

e)        Bei berechtigter Kündigung kann JOB TOURS für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. JOB TOURS hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertrags­aufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der JOB TOURS auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f)          Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündi­gung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den JOB TOURS nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unter­nehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.

15. Haftungsbeschränkungen

a)        Die vertragliche Haftung von JOB TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. aa) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

bb) Soweit JOB TOURS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b)        Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reise­leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadens­ersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich JOB TOURS gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c)        Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistun­gen ist Ziffer 1. e) dieser Bedingungen zu beachten.

d)        Für alle gegen JOB TOURS gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit beruhen, haftet JOB TOURS bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck­versicherung empfohlen.

16. Ausschlussfrist von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber JOB TOURS geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur


geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Rei­seende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an JOB TOURS durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer

16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a)        JOB TOURS weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von JOB TOURS herausgegebenen und dem Rei­senden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppel-staatsbürgerschaft etc. gelten.

b)        Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch JOB TOURS hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht JOB TOURS ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c)        Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisen­den zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzel­ne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn (Stornokosten)) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

d)         Für alle von JOB TOURS veranstalteten Auslandsreisen benötigen Sie als deutscher Staatsbürger einen gültigen Personalausweis, Reise­pass bzw. Kinderausweis mit Lichtbild. Die vorgenannten Dokumente müssen bei Reisen innerhalb der Länder der Europäischen Union auch bei Rückreise noch gültig sein. Bei Reisen in NICHT-EU-Länder müssen die vorgenannten Reisepapiere noch eine Gültigkeit von drei, teilweise sechs Monaten ausweisen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu in Ihrem Reisebüro. Bestehen gesonderte Visapflichten für deutsche Staatsbürger, wird auf unseren entsprechenden Katalogseiten darauf hingewiesen. Reiseteilnehmer mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit erkundigen sich bitte über die individuellen Einreisebedingungen bei den zuständigen Konsulaten.

18. Gerichtsstand

a)        Der Reisende kann JOB TOURS nur an dessen Sitz verklagen.

b)        Für Klagen von JOB TOURS gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von JOB TOURS maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

20. Veranstalter

JOB TOURS GmbH - World of Job-Tours - Manderscheidtstr. 21 - 25, 45141 Essen

Telefon: 0201/29494-0, Telefax: 0201/2949455 Internet: http://www.job-tours-reisen.com

Inhaber und geschäftsführende Gesellschafter: Gerda und Walter Job

Stand: Oktober 2012

Alle vorherigen Reisebedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit!

Job Tours GmbH · Telefon 0201 / 2 94 94 94